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Menschenhandel

Definition und Zahlen

Definition von Menschenhandel

Artikel 3 lit. a des Palermo-Protokolls1 definiert Menschenhandel als „Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung„.

Menschenhandel besteht demnach aus drei Elementen

  1. einer Aktion: z. B. Rekrutierung oder Beförderung von Betroffenen;
  2. unlauteren Mitteln: z. B. Täuschung, Manipulation, Einschüchterung, Zwang;
  3. Ausbeutungsabsicht, z. B. Ausbeutung der Arbeitskraft, sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung zur Begehung von Straftaten, Ausbeutung zur Bettelei.

Wann spricht man von Ausbeutung

Ausbeutung ist in Österreich explizit in drei gerichtlichen Straftatbeständen erwähnt. Das Delikt Menschenhandel (§ 104a Strafgesetzbuch) setzt den Vorsatz auf Ausbeutung der Opfer voraus. § 116 Fremdenpolizeigesetz sanktioniert die Ausbeutung eines Fremden2, welcher sich in einer besonderen Abhängigkeit befindet. Zudem bedroht § 216 StGB Zuhälterei mit strengere Strafe, wenn die Opfer ausgebeutet (und nicht nur ausgenutzt) werden.

Der Begriff „Ausbeutung“ ist nicht gesetzlich definiert. Laut österreichischer Rechtsprechung liegt Ausbeutung vor, wenn eine Person rücksichtslos ausgenutzt wird und die Ausnutzung gegen ihre lebenswichtigen Interessen gerichtet ist. Erhält sie für die Arbeit über längere Zeit keine oder nur völlig unzureichende Bezahlung oder wurden die gesetzlich festgelegten oder zumutbaren Arbeitszeiten über einen „längeren Zeitraum exzessiv ausgedehnt“3, so wird etwa von Ausbeutung der Arbeitskraft gesprochen. Zudem liegt Ausbeutung auch dann vor, wenn das Opfer unter sonst unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder unter erheblicher und nachhaltiger Verletzung kollektivvertraglicher oder gesetzlicher österreichischer Mindeststandards zur Arbeit angehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Person selbständig oder unselbständig tätig ist.

Zahlen zum Thema Menschenhandel

Die Anzahl der von Menschenhandel Betroffenen ist sehr schwer abzuschätzen, da dieses Phänomen überwiegend im Dunkelfeld bleibt, das heißt, dass Fälle von Menschenhandel nur relativ selten zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.

2015 wurden laut dem Jahresbericht Menschenhandel des Bundeskriminalamtes in Österreich 62 Opfer von Menschenhandel identifiziert und 67 Tatverdächtige gemäß § 104a Strafgesetzbuch angezeigt. Im selben Jahr gab es in Österreich aber nur 5 Verurteilungen wegen dieses Delikts.

1 Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 2000, in Österreich in Kraft seit 15. 10. 2005; https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073623/NOR40073623.pdf;
2 „Fremde“ bezeichnet Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft. Laut Alexander Tipold (WK zu § 116 FPG, Rz 5) kommen auch Unionbürger in Betracht, da sie sich trotz Aufenthaltsrechts in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden können.
3 Hajdu/Planitzer/Probst (2014): Arbeitsausbeutung. Ein sozial-ökonomisches Problem? Frauenhandel bzw. Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung von Ungarinnen und Ungarn in Österreich, S. 10.

Betroffene

Unter den Betroffenen von Menschenhandel sind Kinder und Erwachsene, Männer, Frauen und Transgender-Personen, sowie Angehörige verschiedener Länder und Ethnien.

Je nach Ausbeutungsart bzw. -umfeld sind andere Gruppen stärker vertreten. So sind die identifizierten Opfer von Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung überwiegend Frauen oder Transgender-Personen, während zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen vor allem strafunmündige Kinder und Jugendliche eingesetzt werden. Von Arbeitsausbeutung im Baugewerbe sind in erster Linie Männer betroffen, von der Ausbeutung in Haushalten überwiegend Frauen.

Gemeinsam ist den meisten Betroffenen, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, keine alternative Möglichkeit sehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und oft noch in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Näheres können Sie in unseren Positionspapieren zu den einzelnen Ausbeutungsarten nachlesen.

Kinder als Betroffene

Positionspapier Kinderhandel

Definition und Erscheinungsformen

Eine signifikante Zahl der Opfer von Menschenhandel ist jünger als 18 Jahre alt. Diese gelten gemäß der UN-Kinderrechtskonvention als Kinder, auch im Sinne einer besonderen Schutzwürdigkeit, insbesondere vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung. Laut UNODC- Bericht 2024 zu Menschenhandel[ii] betrug der Anteil der Minderjährigen unter den erkannten Betroffenen von Menschenhandel weltweit 38% (22%-Punkte davon entfielen auf Mädchen, 16 auf Buben) im Jahr 2022 – ein deutlicher Anstieg um fast ein Drittel (31%) seit 2019, bei Mädchen betrug der Anstieg sogar 38%.

Im Jahre 2000 wurde von den Vereinten Nationen im „Palermo-Protokoll“ (Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 2000, in Österreich in Kraft seit 15.10.2005) eine einheitliche Definition für Menschenhandel beschlossen.

Artikel 3 lit. a des Palermo-Protokolls[iii] definiert Menschenhandel als „Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung“.

Seit 2006 ist Österreich auch Vertragsstaat des Europaratsübereinkommens gegen Menschenhandel, welches die UN-Definition übernimmt, aber um wesentliche menschenrechtliche Garantien erweitert, insbesondere im Bereich des Kinderhandels. Des Weiteren beinhaltet die Richtlinie 2011/36/EU gegen Menschenhandel (in der Fassung von 2024/1712) wichtige Standards auch für betroffene Kinder. Menschenhandel ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenrechte, der grundsätzlich aus drei wesentlichen Elementen besteht:

1. Aktion: z. B. Rekrutierung von Frauen, Kindern und Männern;

2. unlautere Mittel: z. B. Täuschung, Manipulation, Einschüchterung, Zwang;

3. Ausbeutungsabsicht, z. B. Arbeitsausbeutung, sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung zur Begehung von Straftaten, Ausbeutung zur Bettelei, Ausbeutung durch Zwangsheirat, Leihmutterschaft sowie illegale Adoption.

Kinderhandel ist eine spezifische Form des Menschenhandels, wobei unter „Kind“ alle jungen Menschen bis zum 18. Lebensjahr verstanden werden. Hervorzuheben ist, dass laut internationalen Definitionen im Fall von Kindern die Anwendung „unlauterer Mittel“, wie oben dargestellt, nicht für das Vorliegen von Kinderhandel erforderlich ist, dh, es genügt eine Tathandlung in Ausbeutungsabsicht.

Eine Besonderheit im Falle von Kinderhandel sind außerdem spezifische Formen von Abhängigkeit (wie etwa innerhalb eines Familienverbands), die Ausbeutung begünstigen können.

In Österreich ist die Straftat „Menschenhandel“ im § 104a StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Dort sind in Absatz (3) auch die Ausbeutungsformen definiert, von denen sowohl Erwachsene wie auch Kinder betroffen sein können:

(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.

In Absatz (5) ist festgelegt, dass Menschenhandel zum Nachteil von Minderjährigen als besonders schweres Delikt zählt und mit 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

Kinder sind eine besonders vulnerable Gruppe im Hinblick auf Ausbeutung und Menschenhandel. Sie haben vielfach weniger Einfluss auf ihre Lebensgestaltung, leben in einer stärkeren Abhängigkeit mit ihrem Umfeld – und werden durch das nationale Rechtssystem und herkömmliche Kinderschutzstrukturen in vielen Ländern oft nicht ausreichend geschützt.

Herausforderungen

Der Handel mit Kindern zum Zwecke der sexuellen und anderen Formen der Ausbeutung nimmt stark zu. Das zeigen internationale Berichte, wie jener von UNODC (s. oben). Skrupellose Einzelpersonen (z.B. Verwandte, sonstige Ausbeuter*innen) und internationale Menschenhändlerringe sind überall auf der Welt aktiv. Sie rekrutieren, locken oder verschleppen jährlich Hunderttausende von Minderjährigen, um sie auszubeuten. Das Geschäft beschränkt sich schon lange nicht mehr auf wenige Handelsrouten. In unserer globalisierten Welt werden Kinder weltweit verschleppt und verkauft, und insbesondere auch online rekrutiert und ausgebeutet.

Österreich gilt als Transit und Zielland von Menschenhandel. Tatsächlich gibt es immer noch große Probleme beim Erkennen von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Auch fehlen einheitliche Standards bei der Betreuung und Versorgung der minderjährigen Opfer. In Österreich ist die Anzahl der erkannten minderjährigen Betroffenen von Menschenhandel in den letzten Jahren gesunken. Im Jahr 2023 wurde lediglich ein Opfer von Kinderhandel in der Kriminalstatistik genannt [iv]. Allerdings gehen Expert*innen davon aus, dass ein wesentlicher Anteil der Fälle von Kinderhandel in Österreich unentdeckt bleibt, beispielsweise weil die Kinder sich nicht trauen, gegen ihre Ausbeuter*innen, die oft Teil der Familien bzw. Verwandtschaft sind, auszusagen. Die Polizei führt die niedrige Zahl der erkannten minderjährigen Opfer auf die erschwerte Kontrolle der Prostitution, die vermehrt abseits der gesetzlichen Regulierungen stattfindet, sowie auf die erhöhte Gewaltbereitschaft der Täter*innen und entsprechende Einschüchterung der Opfer zurück. Opferschutzeinrichtungen beobachten auch, dass v.a. Mädchen im Asylverfahren von Menschenhändler*innen zum Zweck der sexuellen Ausbeutung dazu gezwungen werden, sich als Erwachsene auszugeben.

Kinder, die Opfer von Menschenhandel werden, haben spezielle Bedürfnisse und stellen somit Strafverfolgungsbehörden, Kinderschutzorganisationen und Betreuer*innen in den Ländern, in denen sie aufgefunden werden, vor zusätzliche Herausforderungen. Darüber hinaus haben Staaten im Rahmen des internationalen Rechtssystems im Umgang mit Minderjährigen strengere Vorschriften einzuhalten als im Umgang mit Erwachsenen.

Im österreichischen Rechtssystem etwa hat das Kindeswohl[v] bei allen Entscheidungen, die das Kind betreffen, an erster Stelle zu stehen. Kinderhandel ist eine Form massiver Kindeswohlgefährdung[vi], die zwingend die Zuständigkeit der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) zur Folge hat – vorausgesetzt, das Kind wird als Opfer identifiziert.

Im Rahmen einer vom Familienministerium koordinierten Arbeitsgruppe der Task Force gegen Menschenhandel wurden “Handlungsorientierungen” für die Früherkennung und Unterstützung von betroffenen Kindern entwickelt, die allerdings nur unverbindlich und bei relevanten Akteuren wenig bekannt sind. Spezialisierte, bundesweit zugängliche Betreuungsangebote für Betroffene von Menschenhandel in Österreich sind nur für erwachsene Männer und Frauen sowie für Mädchen ab 15 Jahren vorhanden. Eine spezialisierte, österreichweite Schutzeinrichtung für Opfer von Kinderhandel fehlt trotz jahrelanger Kritik von Expert*innen (einschließlich des Europarates/GRETA) immer noch.

Forderungen

Die Rechte von Opfern von Kinderhandel in Österreich müssen durch gesicherte Schutzsysteme bewahrt werden. Seit vielen Jahren wird die Etablierung einer spezialisierten Schutzeinrichtung von vielen Seiten gefordert. Bereits im Jahr 2013 hatte eine vom Ludwig- Boltzmann-Institut für Menschenrechte[vii] erstellte Rechtsexpertise einen wesentlichen Mangel im Hinblick auf die Betreuung von Opfern von Kinderhandel in Österreich festgestellt. Diese Maßnahme wurde auch in vergangenen nationalen Aktionsplänen gegen Menschenhandel vorgesehen, allerdings bisher ohne konkretes Ergebnis. Auch der vierte Bericht des Monitoring-Gremiums GRETA des Europarats empfiehlt die Schaffung einer entsprechenden Schutzeinrichtung. Obwohl die Herausforderungen in der Vorbeugung von Kinderhandel und im Schutz der Betroffenen seit langem bekannt sind, hat es in den letzten Jahren nur wenige Fortschritte gegeben.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen:

  • Etablierung einer spezialisierten, bundesweit zugänglichen Schutzeinrichtung für Opfer von Kinderhandel.
  • In der Zwischenzeit müssen Bund und Länder sich auf einen Kooperationsmodus verständigen, der auf einheitlichen Standards für die Betreuung und Versorgung minderjähriger Opfer von Menschenhandel beruht, wie es in diversen internationalen und europäischen Abkommen festgelegt ist.
  • Österreichweit muss bei Verdacht auf Kinderhandel die Übertragung der vollen Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger gewährleistet sein. Dies gilt insbesondere auch bei unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, von Beginn ihres Aufenthalts in Österreich an.
  • Die Unterbringung der betroffenen Kinder hat sich an den Qualitätsstandards der Kinder- und Jugendhilfe zu orientieren und muss den Sicherheitsstandards für Betroffene des Menschenhandels entsprechen, auf Basis einer Risikoeinschätzung im Einzelfall.
  • Die Opferrechte vor Gericht, insbesondere psychosoziale und juristische Prozessbegleitung sowie ggf. Entschädigungen sind für alle Betroffenen des Kinderhandels zu gewährleisten und betroffene Kinder sind zu diesem Zweck an die vom Bundesministerium für Justiz mit dieser Aufgabe betraute Einrichtung LEFÖ-Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel (LEFÖ-IBF) zu vermitteln.
  • Relevante Behörden, das sind insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Fremden- und Asylbehörden, sowie spezialisierte NGOs und Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Fremde oder Flüchtlinge müssen regelmäßig und nachhaltig sensibilisiert bzw. geschult werden, damit sie in der Lage sind, Kinder als Opfer des Menschenhandels zu erkennen. Dazu zählt auch die Risikogruppe von Kindern, die Opfer von Zwangsverheiratung wurden. Des Weiteren bedarf es Schulungen zum Umgang mit dem Bestrafungsverbot für Betroffene des Kinderhandels, wenn sie von anderen Personen zur Begehung von Straftaten aufgefordert / gezwungen wurden (Non-Punishment-Prinzip).
  • Für unbegleitete Minderjährige, die im Zuge von Flucht- und Migration nach Österreich kommen, müssen spezifische präventive Schutzmaßnahmen (einschließlich spezialisierter Schutzeinrichtungen und -angebote, klarer Obsorgeregelungen und Handlungsabläufe) ergriffen werden. Immer wieder verschwinden zahlreiche Minderjährige im Asylverfahren aus Betreuungseinrichtungen, mit unbekanntem Aufenthalt und hohem Risiko für Kinderhandel und Ausbeutung durch kriminelle Gruppen.

[i] Aufbauend auf einem Entwurf von ECPAT, LEFÖ-IBF und IOM

[ii] United Nations Office on Drugs and Crime: Global Report on Trafficking in Persons 2024

[iii] „Palermo-Protokoll“, Art. 3; https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073623/NOR40073623.pdf; in Österreich seit 15.10.2005 in Kraft.

[iv] https://www.bundeskriminalamt.at/304/files/335_2024_Publikation_A4_Lagebericht-2023_Schlepperei_Menschenhandel_V20240806_Web_BF.pdf, Seite 23.

[v] Legaldefinition Kindeswohl, siehe § 138 ABGB.   

[vi] Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013.

[vii] In: LexisNexis (Hrsg) 2013: Anti-Child-Trafficking, Rechtliche Herausforderungen im Kampf gegen Kinderhandel.

[viii] https://www.coe.int/en/web/anti-human-trafficking/austria1

[ix] Im Wortlaut:Die Bundesregierung wird ersucht, an den Empfehlungen für Maßnahmen zur Prävention von Kinderhandel und zum Schutz der Opfer von Kinderhandel weiter zu arbeiten und diesbezüglich die Gespräche mit den Bundesländern weiter zu führen, mit dem Ziel, ein gemeinsames Konzept und verpflichtende Standards für die Identifikation und Betreuung von Opfern von Kinderhandel vorzulegen.

[x] In: LexisNexis (Hrsg) 2013: Anti-Child-Trafficking, Rechtliche Herausforderungen im Kampf gegen Kinderhandel.